Neuartiges Coronavirus (SARS-CoV-2, 2019-nCoV) - Neuregelung zur Labordiagnostik

02.03.2020

Seit 28.02.2020 kann jeder Vertragsarzt nach eigener Entscheidung die Spezialdiagnostik veranlassen. Die Untersuchungsindikation sollte unter Berücksichtigung der Kriterien des RKI nach ärztlichem Ermessen gestellt werden.
Für die Erstattung der  Behandlungskosten sind die Fälle, bei denen ein klinischer Verdacht vorliegt oder eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde mit der Ziffer 88240 zu kennzeichnen. (Quelle KBV 27.02.2020)

Das RKI stellt ein Flussschema zur Verdachtsabklärung und Maßnahmen als Orientierungshilfe zur Verfügung.

Hinsichtlich der Meldepflicht sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Meldung von Verdachtsfällen zu berücksichtigen.

Der Verdacht auf COVID-19/SARS-CoV-2 ist begründet, wenn bei Personen mindestens eine der beiden folgenden Konstellationen vorliegt:

  1. Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere oder unspezifischen Allgemeinsymptomen UND Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19/SARS-CoV-2
  2. Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere UND Aufenthalt in einem Risikogebiet

 

Aufgrund der massiv steigenden Anforderungszahlen zur SARS-CoV-2-PCR können wir nicht ausschließen, dass es bei anderen PCR-Untersuchungen zu Verzögerungen kommen kann. Wir bitten Sie in diesem Fall um Verständnis.